§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Schulverein Gymnasium Oberalster e.V.” (gemäß Eintragung in das Vereinsregister).
Der Schulverein Gymnasium Oberalster e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat eine Geschäftsstelle im Gymnasium Oberalster, Alsterredder 26, 22395 Hamburg.

§ 2 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung am Gymnasium Oberalster.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern sowie Freunden der Schule, die die vielfältigen erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule fördern. Dies geschieht durch die finanzielle Unterstützung besonders der unterrichtlichen Anliegen, die auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichtet sind, wie z.B. Klassenfahrten, Schülerwanderungen und Schullandheimaufenthalte. Kindern aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien soll durch Zuschüsse die Beteiligung an Schulveranstaltungen ermöglicht werden.

(2) Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle Veranstaltungen fördern. Diese Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit des Vereins nicht überwiegen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 – Mittel und Vereinsvermögen

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Überschüsse aus Veranstaltungen
  • Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu bilden.

 § 3 – Mittel und Vereinsvermögen

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Überschüsse aus Veranstaltungen
  • Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu bilden.

§ 4 – Eintritt und Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützten will.

(2) Anträge auf Aufnahme sind beim Verein über die Geschäftsstelle schriftlich einzureichen und gelten als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

 § 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • bei Eltern, wenn das letzte Kind die Schule verlässt, es sei denn, sie wünschen ausdrücklich eine weitere Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es mehr als zwei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat.
  • wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwidergehandelt hat oder vereinsschädigend tätig geworden ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 – Beiträge

Der Mindestmitgliedsbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31. Dezember zu entrichten.

Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden.

§ 7 – Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem

  • Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Rechnungsführer

hiervon sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt und vertreten den Verein als gesetzlicher Vorstand nach außen.
Und aus maximal vier Beisitzern, von denen einer der Schulleitung angehören sollte und einer aus dem Schulsprecherteam sein kann.

(2) Die Vorstandsmitglieder (außer Mitglieder der Schulleitung) werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.

(4) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem in §2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 8 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 9 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 30. November vom Vorstand einberufen. Die Einberufung wird durch Aushang am “Schwarzen Brett” bekanntgegeben. Sie soll zusätzlich schriftlich über die Kinder der Mitglieder erfolgen. Die Einladung ergeht mindestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

  • den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
  • den Bericht des Rechnungsführers
  • den Bericht der Kassenprüfer

Sie erteilt Entlastung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt:

  • den Vorstand
  • zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Mitgliederausschlüsse unanfechtbar, falls Widerspruch gegen den Ausschluss durch den Vorstand eingelegt worden ist.

(6) Der stellvertretende Vorsitzende hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und von ihm zu unterschreiben ist und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss eine solche Versammlung einberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 10 – Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Buchhaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins. Sie können Zwischenprüfungen vornehmen.

Sie erstatten Bericht an den Vorstand und die nächste Mitgliederversammlung.

§ 11 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich.

§ 12 – Restgelder

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung – Amt für Schule – Referat Schulfürsorge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung sollte maßgeblich zugunsten der Schüler des Gymnasiums Oberalster zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken erfolgen. Es kann auch einem anderen Schulverein zur Verfügung gestellt werden, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter dieses Vereins anerkannt ist.

§ 13 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seiner Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

 

Stand: 12.09.2013