Schulverein

Der Schulverein dient „der Förderung von erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben“, so heißt es in der Satzung. Aufgrund der begrenzten staatlichen Mittel ist die Funktion des Schulvereins enorm wichtig. Unsere Aufgaben sind heute vielfältiger, die finanziellen Anforderungen höher denn je.

Konkret unterstützt der Schulverein eine Reihe von Projekten und Aktivitäten am GOA. Die zur Verfügung stehenden Mittel setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Erlösen aus speziellen Schulaktivitäten zusammen.

In der Vergangenheit wurden diese Mittel unter anderem wie folgt verwendet:

  • Anschaffung von Musikinstrumenten, die sowohl im Unterricht regelmäßig genutzt werden, aber auch an einzelne Schüler ausgeliehen werden, die in Schulbands oder Orchestern mitspielen
  • Anschaffung von technischen Geräten, wie z.B. Laptops, Beamer, etc., sowie die Übernahme der Kosten für deren Versicherung
  • Finanzielle Unterstützung, z.B. beim Kauf der Sitzmöbel vor den Aufenthaltsräumen sowie der Holzmöbel im Außenbereich und des Holzhauses für die Bienen- und Garten-AG
  • Anschaffung eines Wasserspenders in der Pausenhalle
  • Anschaffung von Sportgeräten wie z.B. verstellbare Startblöcke
  • Sponsoring der Polohemden für die Bands und den Popchor und der Sporttrikots für diverse Sportarten
  • Anschaffung eines Defibrillators für die Schule
  • Anschaffung von Spielgeräten für aktivere Pausen z.B. eine runde Tischtennisplatten, ein Ballwagen, Bälle, Tischtennisequipment
  • Bau eines kleinen Sportplatzes mit Kunststoffbelag für Unterricht und Freizeit
  • Finanzielle Beteiligung bei der Vergrößerung der Schulbibliothek
  • Und nicht zu vergessen: Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei Klassenreisen, Auslandsaufenthalten und Wettbewerben, falls diese ohne Zuschuss nicht daran teilnehmen könnten.

Wie die zur Verfügung stehenden Gelder verwendet werden, entscheidet der Vereinsvorstand in Abstimmung mit der Schulleitung. Selbstverständlich wird bei allen Anträgen Diskretion gewahrt und jede Maßnahme sorgfältig geprüft. (Formular: Antrag auf Unterstützung)

Da der Verein keine regelmäßigen Einkünfte, etwa aus wirtschaftlichen Aktivitäten hat, ist er auf die finanzielle Unterstützung durch die Elternschaft sowie Freunde und Förderer in Form von Mitgliedsbeiträgen und Spenden angewiesen.

Des Weiteren bietet der Schulverein die GOA-Schulkleidung an.

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit – werden Sie Mitglied oder spenden Sie für den Schulverein!

Schulverein Gymnasium Oberalster e.V.
IBAN    DE53200505501210121123
BIC       HASPDEHHXXX
Bank: Hamburger Sparkasse

Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt zurzeit 20 Euro pro Jahr. Die Beitrittserklärung können Sie direkt hier ausdrucken oder im Schulbüro abholen. Sowohl für Mitgliedsbeiträge als auch für Spenden ab einer Höhe von 100 Euro erhalten Sie von der Rechnungsführerin automatisch eine Spendenbescheinigung, auf Wunsch auch für geringere Beträge.

Jedes neue Mitglied und jede Spende ermöglichen uns, neue Projekte und Aktivitäten in Angriff zu nehmen:

Kontakt zum Schulverein aufnehmen

Also zögern Sie nicht, werden Sie noch heute Mitglied im Schulverein! Vielen Dank.

Der Vorstand des Schulverein setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzende: Georgina Sand
Stellv. Vorsitzende: Dr. Katharina Breidenbach
Rechnungsführerin: Dr. Arlett Ohl
Beisitzer: Dr. Martin Widmann
(als Schulleiter)

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schulverein Gymnasium Oberalster e.V.“ (gemäß Eintragung in das Vereinsregister).
Der Schulverein Gymnasium Oberalster e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat eine Geschäftsstelle im Gymnasium Oberalster, Alsterredder 26, 22395 Hamburg.

§ 2 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung am Gymnasium Oberalster.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern sowie Freunden der Schule, die die vielfältigen erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule fördern. Dies geschieht durch die finanzielle Unterstützung besonders der unterrichtlichen Anliegen, die auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichtet sind, wie z.B. Klassenfahrten, Schülerwanderungen und Schullandheimaufenthalte. Kindern aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien soll durch Zuschüsse die Beteiligung an Schulveranstaltungen ermöglicht werden.

(2) Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle Veranstaltungen fördern. Diese Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit des Vereins nicht überwiegen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 – Mittel und Vereinsvermögen

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge

  • Überschüsse aus Veranstaltungen

  • Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu bilden.

§ 3 – Mittel und Vereinsvermögen

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Überschüsse aus Veranstaltungen
  • Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu bilden.

§ 4 – Eintritt und Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützten will.

(2) Anträge auf Aufnahme sind beim Verein über die Geschäftsstelle schriftlich einzureichen und gelten als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt

  • durch Ausschluss

  • durch Tod

  • bei Eltern, wenn das letzte Kind die Schule verlässt, es sei denn, sie wünschen ausdrücklich eine weitere Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es mehr als zwei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat.

  • wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwidergehandelt hat oder vereinsschädigend tätig geworden ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 – Beiträge

Der Mindestmitgliedsbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31. Dezember zu entrichten.

Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden.

§ 7 – Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem

  • Vorsitzenden

  • stellvertretenden Vorsitzenden

  • Rechnungsführer

hiervon sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt und vertreten den Verein als gesetzlicher Vorstand nach außen.
Und aus maximal vier Beisitzern, von denen einer der Schulleitung angehören sollte und einer aus dem Schulsprecherteam sein kann.

(2) Die Vorstandsmitglieder (außer Mitglieder der Schulleitung) werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.

(4) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem in §2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 8 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 9 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 30. November vom Vorstand einberufen. Die Einberufung wird durch Aushang am „Schwarzen Brett“ bekanntgegeben. Sie soll zusätzlich schriftlich über die Kinder der Mitglieder erfolgen. Die Einladung ergeht mindestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

  • den Tätigkeitsbericht des Vorstandes

  • den Bericht des Rechnungsführers

  • den Bericht der Kassenprüfer

Sie erteilt Entlastung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt:

  • den Vorstand

  • zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Mitgliederausschlüsse unanfechtbar, falls Widerspruch gegen den Ausschluss durch den Vorstand eingelegt worden ist.

(6) Der stellvertretende Vorsitzende hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und von ihm zu unterschreiben ist und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss eine solche Versammlung einberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 10 – Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Buchhaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins. Sie können Zwischenprüfungen vornehmen.

Sie erstatten Bericht an den Vorstand und die nächste Mitgliederversammlung.

§ 11 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich.

§ 12 – Restgelder

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung – Amt für Schule – Referat Schulfürsorge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung sollte maßgeblich zugunsten der Schüler des Gymnasiums Oberalster zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken erfolgen. Es kann auch einem anderen Schulverein zur Verfügung gestellt werden, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter dieses Vereins anerkannt ist.

§ 13 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seiner Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

 

Stand: 12.09.2013

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir freuen uns auf Ihre Fragen und Anregungen.
Schulverein Gymnasium Oberalster e.V.
Alsterredder 26
22395 Hamburg

Telefon +49 (40) 428 93 460